1. ALLGEMEINES
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Firma PKS Sicherheitssysteme GmbH
(im  folgenden kurz PKS genannt) gelten ausschließlich die vorliegenden  Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Erklärungen sind nur dann  gültig, sofern diese vereinbart wurden.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
Sämtliche Angebote der Firma  PKS sind freibleibend. Der Kunde seinerseits ist an erteilte Aufträge  14 Tage ab Zugang bei PKS gebunden.
3. LEISTUNG UND HONORAR
Mangels gegenteiliger  Vereinbarung beginnt der Honoraranspruch von PKS für jede einzelne  Leistung, sobald diese erbracht wurde. PKS ist berechtigt, zur Deckung  ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Notwendige Nebenleistungen  sowie Zusatzleistungen, die sich aus dem Auftrag ergeben, sind gesondert  zu honorieren, soweit diese keine Deckung im vereinbarten Honorar  finden. Barauslagen sind gesondert zu ersetzen. Kostenvoranschläge von  PKS sind unentgeltlich und unverbindlich. Werden die Kosten aufgrund  eines Voranschlages von mehr als 20% überschritten, verpflichtet sich  PKS, den Kunden darauf gesondert hinzuweisen. Mangels Widerspruch binnen  3 Tagen gilt die Überschreitung als akzeptiert.
4. EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche gelieferten Waren  bleiben auch im verarbeiteten Zustand bis zur gänzlichen Erfüllung  aller für den aus dem Auftrag sich ergebenden Verbindlichkeiten Eigentum  von PKS. Bei Weiterveräußerung von gelieferten Waren durch den Kunden  verpflichtet sich der Kunde, den Eigentumsvorbehalt auf den Erwerber zu  überbinden.
5. KENNZEICHNUNG
PKS ist ausdrücklich berechtigt,  auf gelieferten Waren Unternehmenskennzeichen anzubringen, ohne daß der  Kunde daraus einen Entgeltanspruch ableiten kann.
6. LIEFERTERMINE
PKS ist bestrebt, vereinbarte  Liefertermine pünktlich einzuhalten. Rechtsfolgen aus Nichteinhaltung  von Terminen treten über Veranlassung des Kunden frühestens dann ein,  wenn dieser eine mindestens 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese  Nachfrist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung an PKS. Verpflichtung  zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur  bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens PKS. Unabwendbare oder  unvorhersehbare Ereignisse, so insbesondere Lieferverzug bei  Drittbeauftragten von PKS, entbinden PKS jedenfalls von der Einhaltung  vereinbarter Liefertermine.
7. ZAHLUNG
Rechnungen von PKS sind binnen 8 Tagen  bei 2% Skonto oder binnen 21 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum  fällig, soferne nicht konkret anders vereinbart wurde. Bei  Zahlungsverzug gelten Zinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a. als  vereinbart. Dem Kunden steht kein wie immer geartetes Recht auf  Aufrechnung oder Zurückbehaltung zu. Im Falle des Zahlungsverzuges  verpflichtet sich der Kunde, Mahn- und Inkassokosten sowie die Kosten  einer allfälligen anwaltlichen Einschaltung zu ersetzen.
8. GEWÄHRLEISTUNGEN UND SCHADENERSATZ
Allfällige  Reklamationen sind innerhalb von 3 Tagen nach Erbringung der Leistung  schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und  rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung  der Leistung zu. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden  berechtigen diesen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln  durch PKS zur Geltendmachung. Gewährleistungs- und  Schadenersatzansprüche gelten ausdrücklich als nur für die gelieferten  Waren zu erbringen, macht der Kunde Mangelfolgeschäden geltend, so  verpflichtet sich dieser, eine gutachterliche Stellungnahme hiefür  beizubringen.
9. HAFTUNG
Wird PKS aus Gründen, die der Kunde zu  vertreten hat, durch Dritte in Anspruch genommen, so hat der Kunde PKS  ausdrücklich schadund klaglos zu halten. Dies gilt für Gewährleistungs-  und Schadenersatzansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, die der  Kunde durch unsachgemäße Handhabung von gelieferten Waren oder  technischen Lösungen zu vertreten hat.
10. ANZUWENDENDES RECHT/ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
Auf  die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und PKS ist ausschließlich  österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist Salzburg.
Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg als vereinbart.

