Zum Inhalt

Zur Navigation

Schriftgröße

top

 


1. ALLGEMEINES
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Firma PKS Sicherheitssysteme GmbH
(im folgenden kurz PKS genannt) gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Erklärungen sind nur dann gültig, sofern diese vereinbart wurden.

2. VERTRAGSABSCHLUSS
Sämtliche Angebote der Firma PKS sind freibleibend. Der Kunde seinerseits ist an erteilte Aufträge 14 Tage ab Zugang bei PKS gebunden.

3. LEISTUNG UND HONORAR
Mangels gegenteiliger Vereinbarung beginnt der Honoraranspruch von PKS für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. PKS ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Notwendige Nebenleistungen sowie Zusatzleistungen, die sich aus dem Auftrag ergeben, sind gesondert zu honorieren, soweit diese keine Deckung im vereinbarten Honorar finden. Barauslagen sind gesondert zu ersetzen. Kostenvoranschläge von PKS sind unentgeltlich und unverbindlich. Werden die Kosten aufgrund eines Voranschlages von mehr als 20% überschritten, verpflichtet sich PKS, den Kunden darauf gesondert hinzuweisen. Mangels Widerspruch binnen 3 Tagen gilt die Überschreitung als akzeptiert.

4. EIGENTUMSVORBEHALT
Sämtliche gelieferten Waren bleiben auch im verarbeiteten Zustand bis zur gänzlichen Erfüllung aller für den aus dem Auftrag sich ergebenden Verbindlichkeiten Eigentum von PKS. Bei Weiterveräußerung von gelieferten Waren durch den Kunden verpflichtet sich der Kunde, den Eigentumsvorbehalt auf den Erwerber zu überbinden.

5. KENNZEICHNUNG
PKS ist ausdrücklich berechtigt, auf gelieferten Waren Unternehmenskennzeichen anzubringen, ohne daß der Kunde daraus einen Entgeltanspruch ableiten kann.

6. LIEFERTERMINE
PKS ist bestrebt, vereinbarte Liefertermine pünktlich einzuhalten. Rechtsfolgen aus Nichteinhaltung von Terminen treten über Veranlassung des Kunden frühestens dann ein, wenn dieser eine mindestens 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Nachfrist beginnt mit dem Zugang der Aufforderung an PKS. Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens PKS. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, so insbesondere Lieferverzug bei Drittbeauftragten von PKS, entbinden PKS jedenfalls von der Einhaltung vereinbarter Liefertermine.

7. ZAHLUNG
Rechnungen von PKS sind binnen 8 Tagen bei 2% Skonto oder binnen 21 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, soferne nicht konkret anders vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen in der Höhe von derzeit 12% p.a. als vereinbart. Dem Kunden steht kein wie immer geartetes Recht auf Aufrechnung oder Zurückbehaltung zu. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, Mahn- und Inkassokosten sowie die Kosten einer allfälligen anwaltlichen Einschaltung zu ersetzen.

8. GEWÄHRLEISTUNGEN UND SCHADENERSATZ
Allfällige Reklamationen sind innerhalb von 3 Tagen nach Erbringung der Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung zu. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Kunden berechtigen diesen nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln durch PKS zur Geltendmachung. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gelten ausdrücklich als nur für die gelieferten Waren zu erbringen, macht der Kunde Mangelfolgeschäden geltend, so verpflichtet sich dieser, eine gutachterliche Stellungnahme hiefür beizubringen.

9. HAFTUNG
Wird PKS aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch Dritte in Anspruch genommen, so hat der Kunde PKS ausdrücklich schadund klaglos zu halten. Dies gilt für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, insbesondere Mangelfolgeschäden, die der Kunde durch unsachgemäße Handhabung von gelieferten Waren oder technischen Lösungen zu vertreten hat.

10. ANZUWENDENDES RECHT/ERFÜLLUNGSORT/GERICHTSSTAND
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und PKS ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist Salzburg.
Als Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg als vereinbart.